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Beitragsordnung RTI e.V.

In der Fassung vom 12.12.2010  Die Beitragsordnung regelt die Höhe und die Verfahrensweise bei der Erhebung der Mitgliedsbeiträge. Sie ist nicht Teil der Satzung. 

§ 1 Beitragspflicht

  • (1) Die Mitglieder von RTI-Radio e.V. haben den vom Vorstand festgesetzten Mindestmitgliedsbeitrag zu entrichten.
  • (2) In diesem Beitrag sind alle für das Mitglied vorgesehenen Leistungen des Vereins enthalten.
  • (3) Reduzierungen des Vollbeitrages werden nur auf Antrag und gemäß den Beitragsgruppen nach § 3 dieser Beitragsordnung gewährt. Der Antrag ist für die Beitragspflicht des Folgejahres spätestens bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres an den Vorstand zu stellen.
  • 3 a) Die Gewährung einer Beitragsreduzierung erfolgt jeweils nur für ein Jahr.

§ 2 Fälligkeit und Zahlungsweise

  • (1) Der jährliche Mitglieds- und Förderbeitrag ist jeweils am 1. Januar des Beitragsjahres im Voraus fällig.
  • (2) Für neu eingetretene Mitglieder ist der Beitrag für die Restlaufzeit des Beitrittsjahres und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beitrittsbestätigung zu entrichten
  • (3) Die Beitragszahlungen sind bargeldlos zu erbringen.
  • (4) Bei Sachleistungen oder Dienstleistungen muss der Wert der Leistungen dem Mindestbeitrag entsprechen.

§ 3 Beitragsklassen

Die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages ergibt sich aus der Zugehörigkeit des Mitgliedes zu den folgenden Beitragsklassen:

  1. Natürliche Mitglieder 30 €
  2. Juristische Personen 50 €
  3. Natürliche Fördermitglieder 100 €
  4. Juristische Fördermitglieder 150 €
  5. Schüler/Studenten 20 €

 

§ 4 Einzugsermächtigung

 

  • (1) Aus Rationalisierungsgründen ist jedes Mitglied aufgefordert, RTI-Radio e.V. eine Ermächtigung zum Einzug der jährlichen Beiträge zu erteilen.
  • (2) Wurde eine solche Ermächtigung erteilt, so hat es das Mitglied nicht zu vertreten, wenn die Abbuchung der Beiträge von seinem Konto erst nach dem Fälligkeitstermin § 2 Abs. (1) bzw.(2) erfolgt.
  • (3) War der Versuch eines Einzugs aus Gründen, die der Verein nicht zu vertreten hat erfolglos, so fallen die entstandenen Kosten zu Lasten des Mitglieds

§ 5 Mahnverfahren

 

  • (1) Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge seit Fälligkeit (§2 Abs. (1) bzw. (2)) mehr als einen Monat in Verzug, so erhält es vom Vorstand oder einem Vetreter des Vorstands eine Zahlungserinnerung.
  • (2) Bleibt ein Mitglied nachdem es die Zahlungserinnerung (Abs. (1)) erhalten hat, mehr als einen Monat in Verzug, so erhält es vom Vorstand oder Vetreter des Vorstands eine Mahnung mit einmonatiger Fristsetzung für die Zahlung.
  • (3) Bleibt ein Mitglied, nachdem es die Mahnung (Abs. (2)) erhalten hat, mit der Zahlung über die gesetzte Frist hinaus in Verzug, so erhält es per Einschreiben eine letzte Zahlungsaufforderung (letzte Mahnung), die bedeutet, dass bei nicht Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verein zivilrechtliche Ansprüche gegen das Mitglied in Höhe der Beitragsschuld geltend gemacht werden kann.
  • (4) Wird ein Mitglied wegen Nichtzahlung der Beiträge nach Ablauf der in der letzten Mahnung (Abs. (3)) gesetzten Frist aus dem Verein ausgeschlossen, so ist ihm dies per Einschreiben unverzüglich mitzuteilen. Die Beitragsschuld kann gerichtlich beigetrieben werden.
  • (5) Im Rahmen der Satzung kann von den Maßnahmen der Absätze (1) bis (3) sowie des Absatzes (4) Satz 3 in Einzelfällen abgesehen werden, wenn es dem Vorstand tunlich erscheint.

§ 6 Inkrafttreten


Diese Beitragsordnung wurde von den Vorstandsmitgliedern verabschiedet und tritt am 01.April 2007 in Kraft.

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